Verzicht auf Kündigung trotz Kündigungsrecht wegen schweren Pflichtverstoßes (Straftat)

Für den Kündigungsberechtigten ist es ohne Weiteres möglich, bei Pflichtverstößen - auch wenn der Arbeitnehmer strafrechtlich relevante Handlungen begangen hat - auf sein Kündigungsrecht zu verzichten. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Kündigungsberechtigte den Verzicht erklärt bzw. eine Abmahnung wegen des bekannten Sachverhaltes ausgesprochen hat. Erforderlich ist es, dass aus der Abmahnung zu erkennen ist, dass der Arbeitgeber den vertraglichen Pflichtenverstoß als ausreichend sanktioniert und die Sache damit als „erledigt“ ansieht. BAG 10.11.1988, BAG 10.12.1992).

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