Änderungskündigung
Wünscht der Arbeitgeber eine Änderung der Tätigkeit oder des Umfangs der Tätigkeit und dies nicht von dem Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt, so kann seitens des Arbeitgeber nur eine Änderungskündigung erklärt werden.
Die die Änderungskündigung muss ebenso schriftlich erfolgen.
Die Kündigungsfristen nach § 623 BGB (ggf. i. V. m. dem Arbeitsvertrag oder Tarivertrag muss ebenso eingehalten werden).
Als milderes Mittel hat der Arbeitgeber vor Ausspruch zu prüfen, ob nicht statt der Beendigungskündigung eine Änderungskündigung in Betracht kommt. Missachtung kann ggf. zur Unwirksamkeit der Beendigungskündigung führen (BAG 21.05.2005 - 2 AZR 132/04).
Die Änderungskündigung kann unter dem Vorbehalt angenommen werden, dass die Änderung dieser Bedigungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Der Vorbehalt ist innerhalb 3 Wochen nach Zugang der Kündigung zu erklären. (§ 2 KSchG)