Punkte in Flensburg - das Punktesystem -

Sie haben Punkte in Flensburg und haben Angst wegen dieser Punkte und eines weiteren Verstoßes Ihren Führerschein zu verlieren. Melden Sie sich bei Rechtsanwalt Bernhard und lassen Sie sich beraten. Durch eine erfolgreiche Verteidigung im Bußgeldverfahren kann häufig der Führerscheinentzug verhindert werden.

                               

Inhaltsverzeichnis Punkte in Flensburg

 

1. Punkte in Flensburg - Allgemeines

Mittels des Punktesystems werden Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung sanktioniert.

Die Rechtsgrundlage für die Sanktion findet sich im Straßenverkehrsgesetz und der Fahrerlaubnisverordnung.

Das Punktekonto wird in Deutschland zentral in Flensburg geführt. Gerne holen wir die nötigen Informationen für Sie ein, um Ihren Fall zu überprüfen.

Der Punktestand kann postalisch abgefragt werden. Um eine Punkteauskunft einzuholen, ist ein Identitätsnachweis entweder in Form einer beglaubigten Unterschrift oder in Form einer Kopie der Vor- und Rückseite des Personalausweises oder des Passes erforderlich. Wer den neuen Personalausweis besitzt, kann die Abfrage auch online bewerkstelligen.

Begeht der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsordnungswidrigkeit oder eine Verkehrsstraftat, erfolgt eine Eintragung in das Fahreignungsregister.

Eingetragen werden die Verkehrsstraftaten oder Ordnungswidrigkeiten erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder des Bußgeldbescheides. Dies ist in der Regel bei Zustellung eines Strafbefehls bzw. eines Bußgeldbescheids -- bei ausbleibenden Einspruch -- zwei Wochen nach Zustellung der Fall sein. Nach Rechtskraft sind die Punkte grds. nicht mehr angreifbar.

 

2. Löschung bzw. Tilgung der Punkte in Flensburg

Wann werden die Punkte in Flensburg gelöscht bzw. getilgt?

- Zwei Jahre und sechs Monate bei verkehrssicherheitsbeeinträchtigungen Ordnungswidrigkeiten (bis einem Punkt).

- Fünf Jahre, bei besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten (mit zwei Punkte) und wegen Entscheidungen wegen Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis oder ohne isolierter Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis.

- Zehn Jahre bei Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis und mit isolierter Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (mit drei Punkten).

 

Die jeweilige Frist beginnt mit Rechtskraft der Entscheidung. 

 

Überliegefristen sind zu beachten. Taten, die Auswirkungen auf den Punktestand haben, können auch noch zur Ermittlung des Gesamtpunktestandes herangezogen werden, wenn die Speicherung im Fahreignungsregister erst nach Ablauf der Tilgungsfrist einer bereits gespeicherten punkterelevanten Entscheidung erfolgt.

3. Welche Abbaumöglichkeiten habe ich?

Bei einem Punktestand bis zu 5 Punkten kann durch ein Fahreignungsseminar ein Punkt abgebaut werden. Die Punkte können nur einmal in fünf Jahren abgebaut werden.

 

4. Welche Sanktionen kommen auf mich bei einem bestimmten Punktestand zu?

- Bei 4 bis 5 Punkten – Ermahnung und Hinweis auf Fahreignungsseminar.

- Bei 6 bis 7 Punkte - Verwarnung und Hinweis auf Fahreignungsseminar. Kein Abbau durch Seminar möglich und Entziehung bei acht Punkten.

- Ab 8 Punkte - Entziehung der Fahrerlaubnis.

 

5. Wie lässt sich ermitteln, welche Punkte ich nach einer Ordnungswidrigkeit bzw. einer Verkehrsstraftat bekomme?

Hier lohnt sich ein Blick in den Bußgeldkatalog bzw. in die StVO, StVG, BKatV

Beachte: Bei beharrlichen Verletzungen der Pflichten eines Kraftverkehrsführers ist ein Fahrverbot zu verhängen. Ein Fahrverbot von mindestens einem Monat ist im Regelfall bei einer wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 26 km/h zu verhängen.

 

6. Wann kommt es zur Eintragung der Punkte?

Die Punkte werden mit Rechtskraft des behördlichen Bescheides (Bußgeldbescheids) oder mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung eingetragen.

 

7. Möglichkeiten des Rechtsanwalts:

Der Rechtsanwalt kann überprüfen, ob das Bußgeldverfahren ordnungsgemäß verlaufen ist und versuchen eine Herabsetzung herbeizuführen. In manchen Fällen kann es sich lohnen die Rechtskraft der Entscheidung durch Rechtsmittel, etc. zu verzögern bzw. überprüfen zu lassen.

 

8. Verfahrensablauf – geblitzt/gefilmt, Anhörungsbogen, Ermittlung, Bußgeldbescheid, Einspruch

Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren i. d. R. nach drei Monaten. In dieser Zeit wird die Bußgeldbehörde auf Sie zugehen und Ihnen einen Anhörungsbogen übermitteln. Bei Übermittlung des Anhörungsbogens verlängert sich die Verjährungsfrist um weitere drei Monate. Im Anhörungsbogen sind sie verpflichtet, ihre persönlichen Daten anzugeben. Zum Vorwurf müssen Sie keine Auskunft geben. Geben Sie die Tat nicht zu, so wird die Polizei anhand des vorliegenden Fotos oder der Videoaufzeichnung versuchen den Täter zu ermitteln. I. d. R. wird die Polizei versuchen, Sie an die Haustür zu locken oder Sie an Ihrem Arbeitsplatz aufsuchen. Hat die Polizei den Fahrer ausfindig gemacht, wird der Bußgeldbescheid erlassen. Jetzt haben Sie die Möglichkeit gegen den Bußgeldbescheid mittels Einspruch vorzugehen.