Die Entscheidung über das elterliche Sorgerecht

Wem steht das Sorgerecht zu?

Grundsätzlich steht beiden Elternteilen die gemeinschaftliche elterliche Sorge zu, wenn Sie diese einmal begründet wurde. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn ein Elternteil die Übertragung der elterlichen Sorge beantragt.

Ist es möglich das alleinige Sorgerecht zu beantragen?

Die dauerhaft getrennt lebenden Eltern können jeweils die Übertragung der Sorge nach § 1671 BGB beantragen.

In § 1671 BGB heißt es:„ (1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, 

     1. soweit der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet und der Übertragung widerspricht, oder

     2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

    3. ......

              4. Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.“ 

 

Besteht zwischen den Parteien Einigkeit, so lässt sich das Sorgerecht ohne große Probleme übertragen.

Problematisch ist lediglich der Fall, in dem der andere Elternteil widerspricht § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Gem. § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist dem Antrag eines Elternteils auf Übertragung des Sorgerechts nur stattzugeben, wenn die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Es bedarf einer doppelten Kindeswohlprüfung. Dabei ist zu klären, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl entspricht und ob die Übertragung der Sorge gerade auf den Antragssteller dem Kindeswohl am besten entspricht.

Die Alleinsorge soll dabei den Ausnahmefall bilden (BVerfG NJW-RR 2004, 577; Vogel FÜR 2005, 65, 69). Ein Alleinsorgerecht darf daher nur begründet werden, wenn die Kindesinteressen den Eingriff in das Elternrecht rechtfertigen. Dabei ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. D.h., wo immer dies dem Kindeswohl genüge tut, haben die Gerichte nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Teilentscheidungen – als milderes Mittel – vorzuziehen. (BVerfG, FamRZ 2004, 1015)

 

Die Gerichte müssen dabei immer den konkreten Einzelfall berücksichtigen, sodass nur beispielhaft und schlagwortartig dargestellt werden kann, welche Kriterien in die Entscheidung mit einfließen:

• Mangelnde Kooperation der Eltern

• Mangelnde Kooperationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft nur eines Elternteils (aus sachwidrigen Gründen)

• Gleichgültigkeit eines Elternteils

• Tätliche Auseinandersetzungen

• Unfähigkeit zur Ausübung der (gemeinsamen) Sorge.

• Kindeswille eines 14-jährigen Kindes

 

Nicht genügend ist:

• Begründung einer neuen Familie

• Der weit entfernte Wohnsitz

• Wenn keine wichtige Entscheidung ansteht

• Inhaftierung eines Elternteils genügt nicht zwingend

• Unterschiedliche Erziehungsauffassungen

Liegen Gründe für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge vor, so ist zu prüfen, welchem der beiden Elternteile die Alleinsorge zu übertragen ist.

 

Dabei entscheiden wiederum die Kindeswohlkriterien, wobei auch hier wieder eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden muss und in der Regel sich die Kriterien überschneiden:

Wer kann das Kind in seiner Entwicklung und bei seiner Persönlichkeit nach der erzieherischen Eignung am besten unterstützen? Ganz entscheidend dabei ist, dass der Elternteil den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil unterstützt.

 

Zu welchem Elternteil besteht die stärkere Bindung?

 

Was sagt der Wille des Kindes? Je älter das Kind, desto entscheidender ist der Kindeswille.

Das Gericht wird dem Antrag des besser geeigneten Elternteils stattgeben.