Zeugnis und Zwischenzeugnis im Arbeitsrecht - Rechtsanwalt Bernhard Ingolstadt informiert

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf und lassen Sie Ihr Zeugnis durch uns erstellen oder sich hinsichtlich des Arbeitszeugnisses von uns beraten. Häufig findet sich in den Zeugnissen ein sog. Zeugnis-Code, der ihrer beruflichen Zukunft schaden kann. Rechtsanwalt Bernhard berät Sie in der Region Ingolstadt und setzt notfalls Ihre Interessen vor dem zuständigen Arbeitsgericht für Sie durch.

Im folgenden finden Sie ein paar nützliche Informationen zum Arbeitszeugnis:

Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Zeugnis?

Der Arbeitnehmer hat nach § 109 Gewerbeordnung einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

 

Was muss das Arbeitszeugnis enthalten?

Danach muss das Zeugnis mindestens Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit enthalten (einfaches Zeugnis). Bei einem qualifizierten Zeugnis müssen darüber hinaus auch Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis angesprochen werden. Dieses qualifizierte Zeugnis kann vom Arbeitnehmer ausdrücklich verlangt werden. Nach Abs. 2 von § 109 Gewerbeordnung muss das Zeugnis klar und deutlich formuliert sein. Dabei darf es keine Merkmale enthalten, „die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.“

Wie kann ich das Zeugnis fordern?

Zunächst sollte man den Arbeitgeber möglichst unter Fristsetzung auffordern, ein Zeugnis zu erteilen. Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, empfiehlt sich die Durchsetzung des Zeunisanspruchs bei Gericht.

Dabei würde der Antrag beim Arbeitsgericht gestellt werden:

"I. Die Beklagte wird verurteilt der Klägerin ein schriftliches Schlusszeugnis zu erteilen, das sich auf die Leistungen und das Verhalten erstreckt.

...."

 

Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?

Der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Der Anspruch besteht jedoch, wenn der Arbeitnehmer einen triftigen Grund bzw. ein berechtigtes Interesse dafür hat oder wenn es im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbart wurde. Zu einem solchen berechtigten Interesse bzw. zu einem triftigen Grund zählen:

• ein sehr langes Arbeitsverhältnis, bei dem kein turnusmäßiges Bewertungssystem besteht.

• bei einem Betriebsübergang.

• bei einem Wechsel in ein anderes Konzernunternehmen.

• wenn Sie einen neuen Chef bekommen.

• wenn Sie eine längere Auszeit und Elternzeit planen.

• wenn Sie Zivildienst oder Ersatzdienst leisten.

• wenn das Unternehmen zum Verkauf steht oder sich die Strukturen ändern.

• wenn die Aussicht auf eine neue Arbeitsstelle besteht (mit Hinweis: "es besteht die Gelegenheit, sich arbeits- bzw. entgeltmäßig zu verbessern“).

Für die Form und Inhalt gelten die allgemeinen Grundsätze für das Arbeitszeugnis nach § 109 Gewerbeordnung.

 

Sind Abweichungen des Endzeugnisses vom Zwischenzeugnis zulässig?

Das Zwischenzeugnis ist ein Indikator für das Zeugnis. D.h., dass der Arbeitgeber nicht bei der Abfassung des Endzeugnisses vom Zwischenzeugnis willkürlich abweichen darf.

Das Zwischenzeugnis soll die Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Art der Tätigkeit, die Arbeitsleistung und die Führung des Arbeitnehmers ansprechen. Ist der Arbeitgeber nun bestrebt das Zeugnis wesentlich schlechter als das Zwischenzeugnis abzufassen, trifft ihn die Beweislast dafür, dass seit der Erteilung des Zwischenzeugnisses wesentlichen Umstände in der Arbeitsleistung oder im Verhalten des Beurteilten eingetreten sind, die eine andere Beurteilung rechtfertigen (LAG Hannover mit Urteil vom 13.03.2007 - 9 Sa 1835/06).

 

Wann sollte nach einem Zwischenzeugnis gefragt werden?

Dennoch ist es ratsam nur dann nach einen Zwischenzeugnis zu fragen, wenn nicht sofort der Verdacht entsteht, dass sie den Arbeitsplatz wechseln wollen. Für die richtige Fragetechnik kann sich die Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt lohnen. Denn häufig wird beim Arbeitgeber sofort der Schluss gezogen, dass der Arbeitnehmer bald kündigen wird. Dies kann mit negativen Folgen für den Arbeitnehmer verbunden sein.

 

Sie haben weitere Fragen rund um das Arbeitszeugnis? Rufen Sie an! Rechtsanwalt Martin Bernhard, Ziegelbräustraße 9, 85049 Ingolstadt steht Ihnen im Arbeitsrecht zur Verfügung. Sie erreichen uns zwischen 9.00 und 19.00 Uhr unter der Telefonnummer 0841 / 937 628 27. 

Holen Sie sich anwaltlichen Rat, wie sie sich am klügsten verhalten sollen, um ein Zwischenzeugnis zu erhalten.